Formelle Anfordungen an internationale Eheverträge

Wird eine güterrechtliche Vereinbarung von Eheleuten unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten geschlossen, entscheidet das im Zeitpunkt des Vertrags- 

Schlusses geltende Güterrechtstatut über Zulässigkeit, Wirksamkeit und möglichen Inhalt des Ehevertrags. Ob der Ehevertrag formwirksam zustande gekommen ist, bestimmt sich dagegen nach dem Recht des Ortes, an dem er geschlossen wird. So besteht die Möglichkeit, dass für die ehelichen Vermögensverhältnisse zwar deutsches Recht Anwendung findet, jedoch ein gestaltender Ehevertrag nicht den strengen deutschen Formvorschriften unterliegt.   

 

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall begehrte die Ehefrau Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren. Die Eheleute hatten bei ihrer Heirat auf Mauritius einen Ehevertrag geschlossen und Gütertrennung vereinbart. Es handelte sich um eine binationale Ehe. Der Ehemann hatte die  deutsche - und die Ehefrau die mauritische Staatsangehörigkeit. Die Eheleute hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufwnthalt in Deutschland. 

 

Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass sich die Frage des Güterrechts nach deutschem Recht beurteile und die Form der notariellen Beurkundung für die Vereinbarung der Gütertrennung nicht gewahrt sei. Der BGH stellte sodann in seiner Entscheidung klar, dass sich das Güterrechtsstatut zutreffend nach deutschem Recht richtet, weil die Eheleute ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und keine Rechtswahl getroffen wurde. Die formellen Voraussetzung für ehevertragliche Regelungen hingegen sind bereits erfüllt, wenn sie dem Ortsrecht entsprechen, was hier der Fall war.

 

Fälle mit Auslandbezug bedürfen immer einer besonderen Betrachtung. Das deutsche Recht findet dabei nicht zwingend Anwendung. Insbesondere bei Eheschließung haben die Verlobten die Möglichkeit durch Rechtswahl ihre ehelichen Rechtsangelegenheiten mit zu gestalten. Die Kanzlei Kreidekreise berät sie in sämtlichen Fragen des internationalen Familienrechts.  

 

Quelle: BundesgerichtshofUrteil vom 13.07.2011, XII ZR 48/09