Der BGH hält in einer aktuellen Entscheidung wesentliche Punkte zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes fest. Der Entscheidung liegt ein Unterhaltsabänderungsverfahren zweier geschiedener Eheleute zugrunde, die 15 Jahre miteinander verheiratet waren und ein gemeinsames Kind haben. Der Ehemann heiratete nach der Scheidung erneut und bekam mit seiner zweiten Ehefrau ein weiteres Kind.
Maßgeblich für die Ermittlung des nachehelichen Unterhaltes eines bedürftigen Ehegatten sind der tatsächliche Bedarf sowie die Leistungsfähigkeit des grds. Unterhaltspflichtigen.
Ermittlung des Unterhaltsbedarfes nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Der Bedarf richtet sich gem. § 1587 I S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der BGH stellt insofern klar, dass damit die ehelichen Lebensverhältnisse gemeint sind, die bis zur Rechtskraft der Scheidung als Stichtag bestanden haben. Dies gilt bspw. auch für Kinder aus einer anderen Beziehung sowie einen neuen Partner, denen der Unterhaltspflichtige aufgrund der Geburt des Kindes ebenfalls Unterhalt schuldet. Solche Unterhaltsschulden können den Bedarf des geschiedenen Ehegatten mindern. Jedoch nur dann, wenn sie vor Rechtskraft der Ehescheidung entstanden sind.
Die ehelichen Lebensverhältnisse können aber auch durch solche Umstände beeinflusst werden, die erst nach Rechtskraft der Scheidung entstanden sind, wenn sie mit der Ehe in Zusammenhang stehen. Hiervon ist immer dann die Rede, wenn ein Bezug zur Ehe besteht und unterhaltsrelevante Entwicklungen gleichsam in der Ehe angelegt waren. So bestimmen bspw. nacheheliche Einkommensänderungen (z.B. Einkommensrückgang, Beförderungen, Arbeitslosigkeit, Regelaltersrente) die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn es sich um bereits während der Ehe absehbare Entwicklungen handelt.
Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner hingegen soll keine Rolle spielen, da dieser Umstand keinerlei Anknüpfungspunkt in der früheren Ehe findet. Auch die mit einer neuen Ehe verbundenen finanziellen Vorteile (z.B. Splittingvorteil) bleiben bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt. Gleiches gilt für ein nachehelich geborenes Kind und den Betreuungsunterhalt für dessen nicht mit dem Vater verheirateten Mutter nach § 1615 l BGB.
Halbteilungsgrundsatz
Bei der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist das eheprägende Einkommen grds. hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es von beiden Ehegatten oder nur von einem erzielt wurde. Ausnahmen können dann gelten, wenn wegen besonders hoher Einkünfte bei nur eingeschränkter Verwendung für den Lebensunterhalt eine konkrete Bedarfsermittlung erforderlich ist.
Leistungsfähigkeit
Umstände, welche bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt bleiben mussten, weil sie erst nach dem Stichtag - Rechtskraft der Ehescheidung - eingetreten und im übrigen nicht eheprägend gewesen sind, können auf der Ebene der Leistungsfähigkeit Bedeutung erlangen. Dies gilt bspw. für bestehende Unterhaltspflichten gegenüber einem nachehelich geborenen Kind oder einem neuen Partner sowie ehebedingte finanzielle Vorteile ( z.B. Splittingvorteil). Hier kann die Leistungsfähigkeit herabgesetzt sein und letzlich eine Reduzierung des nachehelichen Unterhalts zur Folge haben.
Übersteigt der ermittelte Bedarf des Unterhaltsberechtigten den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleibt, so liegt ein sog. relativer Mangelfall vor, der zu einer Anpassung des Unterhaltsbedarfes einerseits und des individuellen Selbstbehaltes andererseits führt. Wird zudem die Untergrenze des angemessenen Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen erreicht, spricht man von einem absoluten Mangelfall, bei dem die Ansprüche der Berechtigten entsprechend der Rangfolge des § 1609 BGB zu kürzen sind.
Stehen unabhängig vom Vorliegen eines Mangelfalles der neue Ehegatte und der geschiedene Ehegatte im Rang auf gleicher Stufe, so kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit eine Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens der Billigkeit i.S.d. § 1581 BGB entsprechen. Maßgeblich ist laut BGH das tatsächliche oder auch fiktive Einkommen aller Beteiligten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2011, XII ZR 151/09
Die Prüfung eines Anspruches auf nachehelichen Unterhalt ist komplex und erfordert genaue Kenntnis der Rechtlage sowie Auswertung Ihrer Unterlagen. Häufig sind Fristen zu beachten, um Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen bzw. abzuwehren. Auch Prozessual stehen Ihnen verschiedene Verfahren zur Verfügung, die entsprechend Ihrer individuellen Situation gewählt werden sollten. In einem Erstberatungsgespräch können wir eine vorläufige rechtliche Bewertung vornehmen und uns mit Ihnen über das weitere Vorgehen abstimmen.
Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer gefestigten, eheähnlichen Lebensgemeinschaft, stellt dies regelmäßig einen Härtegrund dar, der zur Beschränkung oder dem Ausschluss des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt führt.
Die beteiligten Eheleute streiten über die Fortzahlung und Höhe nachehelichen Unterhalts. Sie waren 20 Jahre miteinander verheiratet und hatten 3 gemeinsame Kinder, die während der Ehe von der Mutter betreut wurden, die nunmehr das Verfahren einleitete und mehr Unterhalt begehrt. Im Rahmen der Scheidung hatten die Beteiligten einen Vergleich bezüglich des nachehelichen Unterhaltes geschlossen. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung hatte der Ehemann ca. 6 Jahre lang Unterhalt an seine Exfrau gezahlt. Er selbst erhob im Unterhaltsverfahren Widerklage und begehrte die Ablehnung eines Zahlungsanspruches schon dem Grunde nach, weil die Klägerin seit ca. 5 Jahren in einer neuen, gefestigten Beziehung lebte. In einem früheren Verfahren hatte der Ehemann schon einmal, jedoch ohne Erfolg,
die Beschränkung bzw. Aufhebung des Unterhaltsanspruches begehrt mit dem Hinweis auf die bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft seiner Exfrau.
Nachdem der Klägerin in 1. Instanz ein höherer, jedoch zeitlich befristeter Anspruch auf Ehegattenunterhalt zugesprochen wurde, erweiterte das Berufungsgericht den Anspruch wieder und verpflichtete den Beklagten zu weiteren Zahlungen. Der Unterhalt sollte danach stufenweise herabgesetzt und für weitere 6 Jahre gezahlt werden. Diese Entscheidung hält einer Überprüfung durch den BGH nicht stand.
Der BGH stellte zunächst klar, dass das Leben in einer eheänliche Lebensgemeinschaft zwar im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform als Härtegrund ins Gesetz aufgenommen wurde, dieser Umstand jedoch bereits nach früherer Rechtslage zu einer Beschränkung des Anspruches führen konnte. Bezogen auf den zu entscheidenden Fall könne sich der beklagte Ehemann deshalb nicht auf eine Veränderung der Rechtslage berufen. Allerdings sei durch das Gericht vorliegend die Veränderung der Sachlage, hier der Verfestigung der Lebensgemeinschaft der Klägerin, zu prüfen gewesen. Dass die neue Beziehung der Ehefrau in einem früheren Verfahren als Härtegrund ausgeschlossen wurde, steht einer erneuten Überprüfung nicht entgegen. Vielmehr ist auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung festzustellen, ob es rein objektive Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten gibt, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen, was u.a. eine verfestigte Lebensgemeinschaft regelmäßig wäre.
Eine solche kann nach Auffassung des BGH insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen.
Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt.
Der BGH hob das Urteil auf und vewies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2011, XII ZR 117/09
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.11.2011 entschieden, dass dem sogenannten Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Vorbereitung eines Unterhaltsregressanspruches gegen die Mutter ein Anspruch auf Auskunft und Benennung über die Personen zusteht, die ihr in der Empfängniszeit beigewohnt haben, um einen Unterhaltsregress gegen den leiblichen Vater betreiben zu können.
Die beiden Parteien lebten einige Zeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Während der Erziehung gab es Streitigkeiten und öfter Phasen, in dem man sich trennte und wieder versöhnte. Bei einem solchen Versöhnungsversuch sollte der 2007 geborene Sohn gezeugt worden sein. Der Kläger und Kindesvater erkannte diesen als gemeinsames Kind an. Er zahlte dann auch die Erstausstattung sowie Kindes- und Betreuungsunterhalt. Nach dem Ende der Beziehung gab es zwischen den Beteiligten verschiedene Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren kam dann heraus, dass der Kläger nicht der leibliche Vater des Sohnes ist. Es wurde sodann ein Vaterschaftsgutachten eingeholt, auf dessen Grundlage dann ein weiteres Anfechtungsverfahren durchgeführt worden ist. In dem Verfahren wurde dann rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger tatsächlich nicht Vater des Sohnes der Beklagten ist. Der leibliche Vater des Kindes zahlt mittlerweile monatlichen Unterhalt an das Kind. Die Beklagte weigerte sich strikt, den Namen des leiblichen Vaters zu benennen.
Benennung des Namens für den Kläger ist von besonderer Bedeutung. Die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB ist in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Um diese vorausgezahlten Beträge vom leiblichen Vater zurückzuerhalten, benötigte er die von der Beklagten begehrten Information. Der BGH hat entschieden, dass er dies zu Recht verlangt.
Danach schuldet die Beklagte dem Kläger nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB Auskunft über die Person, die er während der Empfängniszeit beigewohnt haben. Dieser Anspruch unterliegt verschiedenen Voraussetzungen. Der BGH fordert eine besondere Rechtsbeziehung, in denen der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzung bejahte der BGH im vorliegenden Fall. Die Kindesmutter kennt den Namen des leiblichen Vaters. Dem Kindesvater ist dieser Name nicht bekannt und er benötigt die Angaben zur Geltendmachung seines Anspruches auf Unterhaltsregress. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den beiden Kindeseltern ergibt sich nach Ansicht des BGH daraus, dass nach Aufforderung der Kindesmutter ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben worden ist, seitens des Scheinvaters.
Im Ergebnis verblieb nach Ansicht des Bundesgerichtshofs damit der Schutz auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz aus Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre der Kindesmutter.
Im Ergebnis kann der Scheinvater also von der Mutter die Benennung des leiblichen Vaters verlangen. Dies ist wichtig um einen Regressanspruch gegen den tatsächlichen Unterhaltsschuldner geltend machen zu können. Wenn Sie Fragen zu möglichen Vaterschaftsanfechtungen und Feststellungsverfahren sowie zu Unterhaltsansprüchen haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Kanzlei Kreidekreise. Wir beraten zu allen Fragen des Kindschafts- und Unterhaltsrechts.
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 09.11.2011, Nummer 178/2011
Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.11.2011, XII ZR 136/09