Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann sich aufgrund von Krankheit, Alter, Erwerbslosigkeit oder wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder ergeben. Die Unterhaltsreform 2007 veränderte das Unterhaltsrecht nachhaltig, eine pauschale Beurteilung über die Dauer einer Unterhaltsverpflichtung ist nicht mehr möglich.
Tipp: Der nacheheliche Unterhalt wird ganz individuell als Einzelfallentscheidung von den Gerichten beurteilt.
Wir beraten Sie gern über Chancen und Risiken.
Auch bei nichtverheirateten Eltern kann ebenfalls ein Anspruch auf sogenannten Betreuungsunterhalt für den überwiegend das Kind betreuenden Elternteil bestehen für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes.
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Damit wird regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist.