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Umgangsrecht

Der Umgang dient der Pflege der natürlichen (verwandtschaftlichen) Bindungen und der Verhinderung von Entfremdung zu den Bezugspersonen. In der Regel dient der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohle des Kindes, § 1626 Abs. 3 BGB.

Das Kind hat das Recht auf Umgang, § 1684 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB. Diese Norm fügte der Gesetzgeber erst mit der Kindschaftreform 1998 in das Gesetz ein. Davor hatte das Kind kein eigenes Umgangsrecht.

Die Eltern haben das Recht und die Pflicht zum Umgang, § 1684 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB. Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines unwilligen Elternteils ist regelmäßig nicht möglich (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 1. April 2008).

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (Wohlverhaltensgebot nach § 1684).

Die Dauer und Häufigkeit des Umgangs bestimmt sich immer nach dem Einzelfall. Eine allgemeine Regelung gibt es nicht. Häufig wird jedoch der Umgang von Freitag bis Sonntag im zweiwöchigen Rhythmus vereinbart. Die Ausgestaltung des Umgangs hängt stets davon ab, wie die Eltern vor der Trennung das Familienleben gestalteten. Fand die Betreuung der Kinder durch beide Eltern gleichermaßen statt, wird häufig ein Wechselmodell vereinbart.

Die Spannbreite für den Umgang ist weit. Einige Elternteile sehen ihr Kind nur einmal im Jahr, andere Eltern wechseln sich mit der Betreuung gleichmäßig ab.

Ist der Umgang strittig, kann der betroffene Elternteil einen Antrag beim Familiengericht auf das Umgangsrecht stellen.

 

Strittiger Umgang

Das Kindeswohl hat oberste Priorität. Der Umgang kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn

  •     eine konkrete Gefahr der Entführung
  •     ein Missbrauch des Umgangs zur Aushöhlung des Sorgerechts
  •     ein bewiesener Missbrauch oder bewiesene Misshandlung des Kindes
  •     eine massive seelische Gefährdung des Kindes (z.B. durch Konflikt)
  •     oder eine hartnäckige Weigerung des Kindes vorliegen.

 

Im Gerichtsverfahren ist für das Kind ein Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) zu bestellen. Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, das Kind über das Verfahren zu informieren, es bei der richterlichen Anhörung zu begleiten und den Willen des Kindes in das Verfahren einzubringen. Darüber hinaus kann der Verfahrensbeistand auch an einer einvernehmlichen Lösung der Eltern mitwirken.

 

Kriterien für den Umfang des Umgangs:

  •     Alter des Kindes
  •     Bisherige Intensität der Bindung
  •     Räumliche Distanz
  •     Übernachtungen, Ferienaufenthalte
  •     Abstände zwischen den Besuchen
  •     Ort der Ausübung
  •     Begleiteter Umgang (§ 1684 IV, § 18 SGB VIII)