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Sorgerecht

Sorgerecht

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Grundlagen der elterlichen Sorge, §§ 1626 ff. geregelt. In § 1626 Abs. 1 Satz 1 ist die elterliche Sorge definiert: Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge), § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Zur Personensorge gehört die Bestimmung über den Aufenthalt (§ 1631 BGB), die Anwendung von Erziehungsmassnahmen oder religiöse Erziehung, das Umgangsrecht (§ 1632 Abs. 2 BGB), die Namenswahl (§ 1616 ff BGB, § 22 PStG), die Berufswahl (§ 1631 a BGB), die Gesundheitsfürsorge z.B. Einwilligung in ärztliche Eingriffe.

Zur Vermögenssorge gehört u.a. das Errichten eines Kontos für das Kind, Verwaltung des Vermögens, das Ausschlagen oder Annehmen von Erbschaften. In besonderen Fällen muss das Vormundschaftsgericht die Rechtshandlung genehmigen.

Im Grundgesetz (GG) wird die elterliche Sorge als ein natürliches Recht der Eltern beschrieben; Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Ein Eingriff gegen den Willen der Eltern in die elterliche Sorge ist nach dem GG nur aufgrund eines Gesetzes möglich.

Meist werden auf Grundlage der §§ 1666, 1666a BGB oder § 1628 BGB Teilbereiche der elterlichen Sorge, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge entzogen und auf den anderen Elternteil oder einen Vormund/Pfleger übertragen.

 

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Väter

Der Ausschluss des Vaters von der elterlichen Sorge durch die Mutter ist verfassungswidrig. Nachdem im Dezember 2009 der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die derzeitige Regelung des Sorgerechts der Eltern nichtehelicher Kinder in Deutschland als eine Diskriminierung der Vätern einstufte, erklärte nun auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die deutsche Gesetzgebung insoweit für verfassungswidrig.

Nach dem bisher geltenden Recht, § 1626a BGB, hatte grundsätzlich allein die Mutter das Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Der Vater erhielt das Sorgerecht mit der Mutter nur dann, wenn die Eltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben oder einander geheiratet hatten. Das Sorgerecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes hing damit von der Zustimmung der Mutter ab. Ohne Ihre Zustimmung konnte ein Vater die elterliche Sorge nur in einem Gerichtsverfahren für sich beanspruchen, das jedoch zugleich darauf abzielte, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Kindesmutter existierte bislang im deutschen Recht nicht.

Nunmehr sollen Väter auch gegen den Willen der Mutter das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht beanspruchen können. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Ausschluss des Vaters von der elterlichen Sorge das grundrechtlich geschützte Elternrecht der Väter verletze. Es führt aus, dass die aktuelle Regelung das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurücksetze, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Das Wohl des Kindes müsse im Zentrum einer derartigen Entscheidung stehen. Kinder haben grundsätzlich den Anpruch, von beiden Eltern umsorgt zu werden. Zwar bedeute ein Gerichtsverfahren für ein Kind eine temporäre Belastung, jedoch stelle die Klärung und Regelung des Sorgerechts ein vorrangiges Interesse des Kindes dar.

Der Gesetzgeber diskutiert bereits eine Neuregelung des Sorgerechts, wobei nach Erklärungen des Bundesjustizministeriums eine sogenannte Widerspruchslösung favorisiert wird. Danach sollen unverheiratete Eltern von Anfang an das Sorgerecht gemeinsam ausüben, wenn nicht die Kindesmutter hiergegen mit Erfolg Widerspruch beim Familiengericht einlegt. Das Bundesverfassungsgericht schreibt jedoch in seinem Beschluss ausdrücklich, dass man alternativ auch die gemeinsame Sorge der unverheirateten Eltern zugleich mit Anerkennung der Vaterschaft begründen könnte.

Bis zu einer Neuregelung des Sorgerechts unverheirateter Eltern gilt folgende Übergangsregelung: Die Familiengerichte sollen den Eltern die gemeinsame Sorge übertragen, wenn der Vater oder die Mutter dies beantragen und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dem Wohl des Kindes entspricht.

Elterliche Sorge bei nichtehelichen Kindern – Leitfaden

Wie bekommt der nichtverheiratete Vater gegen den Willen der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge?

Die Mutter auffordern, der gemeinsamen Sorge zuzustimmen und dies vor dem Jugendamt zu erklären. Unbedingt eine Frist setzen (ca. 3- 4 Wochen).

    Nach Fristablauf beim Amtsgericht (Wohnsitz des Kindes) einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge stellen. Wir empfehlen einen Anwalt hinzuzuziehen. Der Antrag sollte damit begründet werden, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ausführungen zur Kommunikation oder Kooperation wären sinnvoll (Anwalt fragen).

Dieser Leitfaden stellt lediglich eine erste Information dar und ersetzt in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage besteht auch ein Risiko der Ablehnung durch das Gericht.

Rufen Sie uns an: 0341-23460010 und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.

Für dieses Gerichtsverfahren ist ein Anwalt nicht zwingend notwendig. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und übernehmen auf Wunsch das Mandat. Unsere Gebühren erfragen Sie am Telefon selbstverständlich kostenlos.

 

Elterliche Sorge bei nichtehelichen Kindern – bisheriges Recht

Nach der aktuellen Regelung der elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern gem. § 1626 a BGB hat grundsätzlich allein die Mutter das Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Der Vater erhält das Sorgerecht mit der Mutter nur dann, wenn die Eltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben oder einander heiraten. Das Sorgerecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes hängt damit von der Zustimmung der Mutter ab. Ohne Ihre Zustimmung kann ein Vater die elterliche Sorge nur in einem Gerichtsverfahren für sich beanspruchen, das jedoch zugleich darauf abzielt, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Kindesmutter existiert gegenwärtig im deutschen Recht nicht. Gegen diese Gesetzeslage wendet sich das Verfahren eines Vaters um das gemeinsame Sorgerecht für seine nichteheliche Tochter. Das Kind lebte nach der Trennung der Eltern mehrere Jahre im väterlichen Haushalt. Später zog es zur Kindesmutter, wobei die Eltern eine Umgangsvereinbarung trafen. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge lehnte die Kindesmutter jedoch ab.

 

Vor dem Hintergrund, dass es nach deutschem Recht kein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Kindesmutter gibt und im übrigen kein Anlass zum Entzug des Sorgerechts bei der Mutter bestand, scheiterte der Kindesvater in Deutschland in allen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesverfassungsgericht. Mit seiner Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte de Vater im Dezember 2009 schließlich Erfolg. Die Richter entschieden, dass die derzeitige Regelung des Sorgerechts der Eltern nichtehelicher Kinder eine Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder gegenüber der Kindesmutter sowie verheirateten Vätern darstellen kann. Es gäbe keine generelle Rechtfertigung, warum diesen Vätern das Recht der gemeinsamen Sorge sowie die gerichtliche Durchsetzung derselben abgesprochen werde. Insbesondere ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht der Auffassung, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen Kindeswohl zuwider laufe.

Entscheidung des BGH vom 03.08.2010