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Volljährigenunterhalt

Volljährige haben zunächst für sich selbst zu sorgen, es sei denn sie sind aufgrund einer Schulausbildung, einer Berufsausbildung oder eines Studiums daran gehindert. Der Unterhalt bestimmt sich nach den Leitlinien (Dresdener Leitlinien).

Haben volljährige Kinder einen eigenen Haushalt, so richtet sich der Bedarf nach dem Einkommen beider Eltern und bemisst sich nach Haftungsanteilen. Der angemessene Bedarf beträgt in der Regel 735 EUR. Darin enthalten sind Kosten für die Unterkunft bis 300 EUR, jedoch nicht Beiträge für die Krankenkasse und die Studiengebühren.

Leben Volljährige noch im Haushalt der Eltern wird für die Bedarfsermittlung die 4. Altersstufe der Tabelle zugrunde gelegt. Der Volljährigenunterhalt berechnet sich dann nach der Höhe

Ausbildungsvergütungen, BAFöG-Darlehen oder Einkünfte, die nicht aus unzumutbarer Tätigkeit stammen, werden auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Der Selbstbehalt richtet sich nach den Leitlinien. In Sachsen beträgt dieser 1.300 EUR gegenüber einem volljährigen Kind, das studiert oder eine Lehre absolviert.

In der Kanzlei Kreidekreise werden Sie umfassend beraten. Vereinbaren Sie einen Termin unter 0341-234 600 10 oder mail@kreidekreise.de. Kompetente Rechtsanwälte mit langjährigen Erfahrungen in der Unterhaltsberechnung stehen Ihnen zur Verfügung.