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Zugewinn

Güterstand

Wurden keine ehevertraglichen Vereinbarungen zum Güterstand getroffen, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach sind die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen unter den Ehegatten auszugleichen.

Zum Anfangsvermögen gehören Schenkungen und Erbschaften. Diese erhöhen den Zugewinn nicht. Schulden zum Zeitpunkt der Eheschließung werden mit dem Negativbetrag berücksichtigt. Beim Endvermögen werden Schulden berücksichtigt.

Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es noch die Möglichkeiten der Gütertrennung oder die Zugewinngemeinschaft vertraglich zu modifizieren. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft kann oftmals erbrechtlich günstiger sein und auch steuerrechtlich für den Fall der Ehescheidung.

 

Verfügung über das Vermögen im Ganzen gemäß § 1365 BGB

Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.

Diese Norm wird nur relevant im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft). Hierbei behält jeder Ehegatte sein Vermögen und verwaltet es selbstständig, § 1364 BGB. § 1365 BGB begrenzt jedoch die freie Verfügung eines Ehegatten, wenn sie das Vermögen im Ganzen betrifft. Jeder Ehegatte benötigt zu einem solchen Geschäft die Zustimmung des anderen. Geschützt werden sollen dadurch, die Existenzgrundlage der Familie und die güterrechtlichen Ausgleichsforderungen nach einer Scheidung.