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Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung in Corona-Zeiten

OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 WF 102/20 [AG Langen (Hessen)]

Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung in Corona-Zeiten: keine eigenmächtige Aussetzung des Umgangs wegen der Besorgnis, sich mit dem Coronavirus zu infizieren

Die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus führen nicht dazu, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können. Die Empfehlungen zur Kontaktvermeidung beziehen sich ausdrücklich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern in verschiedenen Haushalten leben.

Der umgangsverpflichtete Elternteil ist ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils nicht befugt, über die Ausgestaltung oder das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren. Dies gilt auch dann, wenn sich der umgangsverpflichtete Elternteil aufgrund eigener Vorerkrankungen oder der Rücksichtnahme auf zur Risikogruppe gehörende Angehörige oder Haushaltsmitglieder in freiwillige Quarantäne begibt. Die Entscheidung darüber, auch das Kind dieser freiwilligen Quarantäne zu unterstellen, ist eine Entscheidung, die von den Eltern gemeinsam im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnisse zu treffen ist, da es sich dabei um eine Entscheidung über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind gemäß §§ 1687 Abs. 1 S.1, 1628 BGB handelt.

Gewährt ein Elternteil den gerichtlich geregelten Umgang gleichwohl mit dieser Begründung nicht, handelt es sich dabei um eine von diesem zu vertretende Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 1, 4 S. 1 FamFG, die mit einem Ordnungsgeld geahndet werden kann. Liegen aus Sicht des umgangsverpflichteten Elternteils Gründe vor, die eine Aussetzung des Umgangs rechtfertigen, so hat er selbst ein Abänderungsverfahren im Sinne von § 1696 BGB anzuregen oder einzuleiten und darf nicht eigenmächtig vom gerichtlich geregelten Umgang abweichen.