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Umgangspflicht des Vaters gegenüber dem Kind

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE20000192

(OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.11.2020, 3 UF 156/20)

Ein von der Kindesmutter getrennt lebender Kindesvater kann auch gegen seinen Willen zu einem regelmäßigen Umgang mit den Kindern verpflichtet werden. Dies müsse allerdings dem Kindeswohl dienen. Fehle ihm für den Umgang die Zeit, könne das Anlass sein, Lebenseinstellung und Prioritäten zu überdenken.

Im entschiedenen Fall lebte der noch nicht geschiedene Kindesvater getrennt von der Kindesmutter. Aus der Ehe sind drei Söhne hervorgegangen. Den Umgang nahm der Kindesvater nur sporadisch wahr. Da die Kinder den Vater vermissten und das dringende Bedürfnis hatten, diesen häufiger zu sehen, leitete die Kindesmutter Ende 2019 ein Umgangsverfahren ein. Das Amtsgericht verurteilte den Kindesvater dazu, die drei Söhne an einem Sonntag im Monat sowie in den Ferienzeiten in bestimmtem Umfang zu sich zu nehmen. Hiergegen wehrte sich der Kindesvater mit der Beschwerde beim OLG Frankfurt.

Das OLG sah in dem sich aus § 1684 Abs. 1 BGB ergebenden Umgangsrecht darüber hinaus eine unabdingbare Elternpflicht, einen dem Wohl des Kindes entsprechenden Umgang mit den Kindern zu pflegen. Diese Pflicht zum Umgang könne einem getrenntlebenden Vater auch gegen seinen Willen auferlegt werden.

Das OLG wies die Beschwerde daher in vollem Umfang zurück und bestätigte den amtsgerichtlichen Umgangsbeschluss.