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September 2, 2022
Umgang wird nicht als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung benannt, wohingegen das Sorgerecht und die Begleitung Minderjähriger explizit aufgeführt werden. Ob hierunter auch das Umgangsrecht fällt, bleibt offen.
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Die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus führen nicht dazu, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können.
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Ein von der Kindesmutter getrennt lebender Kindesvater kann auch gegen seinen Willen zu einem regelmäßigen Umgang mit den Kindern verpflichtet werden.
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Ein Eingriff in die elterliche Sorge als Bestandteil des Elternrechts muss stets auf das im Sinne des Kindeswohls und der beiderseitigen Elternrechte erforderliche Maß begrenzt bleiben.
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